Gesetze

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§ 168 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Drittes Kapitel – Sonstige Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 168 BBergG – Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen

Die am 1. Januar 1982 nach § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel erteilten vorläufigen Erlaubnisse zur Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen gelten für die Dauer ihrer Laufzeit als Genehmigungen im Sinne des § 133.