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§ 164 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Zweites Kapitel – Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 164 BBergG – Abwicklung

(1) 1Eine aufgelöste oder als aufgelöst geltende Gewerkschaft ist abzuwickeln. 2Die Fortsetzung der Gewerkschaft ist ausgeschlossen.

(2) 1Der Repräsentant (Grubenvorstand) hat die Abwickler (Liquidatoren) dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft unverzüglich, spätestens drei Monate nach dem in § 163 Abs. 1 Satz 1, 2 oder Abs. 4 genannten Zeitpunkt, namhaft zu machen. 2Sind dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft bis zu diesem Zeitpunkt keine Abwickler namhaft gemacht worden, so hat es die Abwickler von Amts wegen zu bestellen. 3Die zuständige Behörde hat die abzuwickelnde Gewerkschaft dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft unter Angabe ihres Namens und, soweit bekannt, des Namens des Repräsentanten (Grubenvorstandes) und der Namen der beteiligten Gewerken bekannt zu geben.

(3) Die Abwickler haben dafür Sorge zu tragen, dass die Abwicklung ohne Verzögerung durchgeführt wird.

Zu § 164: Geändert durch G vom 24. 4. 1986 (BGBl I S. 560).