Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 119 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Haftung für Bergschäden → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 119 BBergG – Mitwirkung eines Dritten

1Hat bei der Entstehung eines Bergschadens eine Ursache mitgewirkt, die die Ersatzpflicht eines Dritten auf Grund eines anderen Gesetzes begründet, haften der Ersatzpflichtige und der Dritte dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner. 2Es gelten

  1. 1.
    für den Ausgleich im Verhältnis zwischen dem nach § 115 Ersatzpflichtigen und dem Dritten § 115 Abs. 2 Satz 2 und
  2. 2.
    für die Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten § 115 Abs. 3

entsprechend. 3Der Ersatzpflichtige ist jedoch nicht verpflichtet, über die Haftungshöchstbeträge des § 117 hinaus Ersatz zu leisten.