§ 10 BBergG - Antrag
Bibliographie
- Titel
- Bundesberggesetz (BBergG)
- Amtliche Abkürzung
- BBergG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 750-15
1Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. 2Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.