§ 30 BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 30 BBankG – Urkundsbeamte
Der Präsident der Deutschen Bundesbank kann für die Zwecke des § 11 Abs. 3 Urkundsbeamte bestellen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.