Gesetze

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§ 28 BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Jahresabschluss, Kostenrechnung, Gewinnverteilung

Titel: Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBankG
Gliederungs-Nr.: 7620-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BBankG

(weggefallen)