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§ 20 BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Geschäftskreis

Titel: Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBankG
Gliederungs-Nr.: 7620-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BBankG – Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen

Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen. (1)

(1) Red. Anm.:
Folgende Änderung durch Artikel 6 des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes (BGBl. I S. 1529) ist zum 11.05.2002 nicht durchführbar, da § 20 durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BGBl. I S. 1159) neugefasst ist:
"In § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der Deutschen Bundespost POSTBANK" gestrichen."