Gesetze

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§ 2 BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Rechtsform und Aufgabe

Titel: Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBankG
Gliederungs-Nr.: 7620-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BBankG – Rechtsform, Grundkapital und Sitz

Die Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihr Grundkapital im Betrage von 2,5 Milliarden Euro steht dem Bund zu. Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.