§ 13 BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Bundesregierung und Bundesbank
§ 13 BBankG – Zusammenarbeit
(1) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu geben.
(2) Die Bundesregierung soll den Präsidenten der Deutschen Bundesbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.