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Anlage 3 BayWG - Nutzungsgebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Amtliche Abkürzung
BayWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
753-1-U

(zu Art. 75 Abs. 1)

Tarif-
Nr.
BenutzungsartNutzungsgebühr
1 Flusskraftwerke mit einer mittleren Leistung, gemessen an der Turbinenwelle,
a) über 1 100 bis 1 500 kW 3,5 €Jahresgebühr je kW mittlere Leistung
b) über 1 500 bis 1 900 kW 5,5 €
c) über 1 900 kW 7 €
2 Ausleitungskraftwerke Die Jahresgebühr nach Tarif-Nr. 1 zuzüglich 30 % (Ausleitungszuschlag)
3 Pumpspeicherkraftwerke
3.1 Pumpspeicherung in Speicherbecken 25 % der Jahresgebühr nach Tarif-Nr. 1
3.2 Pumpspeicherung in Kraftwerkstreppen Die Jahresgebühr nach Tarif-Nr. 1 (Flusskraftwerke) oder Nr. 2 (Ausleitungskraftwerke) zuzüglich 25 % der Gebühren nach Tarif-Nr. 1 (Pumpspeicherzuschlag)
4 Kraftwerksneubauten Die Jahresgebühren nach Tarif-Nrn. 1 bis 3 ermäßigen sich für die ersten zehn Betriebsjahre um die Hälfte (Anlaufzeit)
5 Kraftwerke an Gewässern, deren Ausbaustrecke (Flussstrecke, die den Kraftanlagen zugeordnet ist) nur zum Teil im Eigentum des Freistaates Bayern stehtDie Jahresgebühren nach Tarif-Nrn. 1 bis 4 entsprechend dem Eigentumsanteil des Freistaates Bayern an der Ausbaustrecke