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Art. 6 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWG
Gliederungs-Nr.: 753-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 6 BayWG – Eigentum an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden
(Zu § 4 Abs. 5 WHG)

(1) Bildet ein fließendes Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

(2) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze:

  1. 1.

    für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,

  2. 2.

    für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nr. 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.