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Art. 32 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Aufsicht, Organisation, Forstschutz → Abschnitt II – Forstschutz

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 32 BayWaldG – Zuständigkeit für den Forstschutz

(1) Der Forstschutz obliegt

  1. 1.
    den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei (Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes),
  2. 2.
    den Forstschutzbeauftragten.

(2) Forstschutzbeauftragte sind

  1. 1.
    Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden sowie der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amts) und
  2. 2.
    der Waldbesitzer oder von ihm beauftragte Personen, wenn eine Bestätigung nach Art. 36 erteilt ist (Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung).