Gesetze

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Art. 25 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Förderung und Entschädigung

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayWaldG – Bericht der Staatsregierung

Die Staatsregierung berichtet im Rahmen das Agrarberichts dem Landtag über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft im Freistaat Bayern sowie über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnahmen.