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Art. 3 BayVSG
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Organisation und Aufgaben

Titel: Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVSG
Gliederungs-Nr.: 12-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayVSG – Aufgaben

1Das Landesamt nimmt zum Schutz

  1. 1.

    der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen Deutschland angehört,

  2. 2.

    auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland vor einer Gefährdung durch Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen sowie

  3. 3.

    des Gedankens der Völkerverständigung, insbesondere des friedlichen Zusammenlebens der Völker,

(Verfassungsschutzgüter) die in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben wahr. 2Es beobachtet hierzu ferner Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG).