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Art. 4 BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVersG
Gliederungs-Nr.: 2180-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayVersG – Leitungsrechte und -pflichten

(1) Der Leiter

  1. 1.

    bestimmt den Ablauf der Versammlung, insbesondere durch Erteilung und Entziehung des Worts,

  2. 2.

    hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen,

  3. 3.

    kann die Versammlung jederzeit schließen und

  4. 4.

    muss während der Versammlung anwesend sein.

(2) 1Der Leiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe einer angemessenen Anzahl volljähriger Ordner bedienen. 2Die Ordner müssen weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordner" oder "Ordnerin" tragen; zusätzliche Kennzeichnungen sind nicht zulässig. 3Der Leiter darf keine Ordner einsetzen, die Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich führen, die ihrer Art nach geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen.

(3) 1Polizeibeamte haben das Recht auf Zugang und auf einen angemessenen Platz

  1. 1.

    bei Versammlungen unter freiem Himmel, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist,

  2. 2.

    bei Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten vorliegen oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist.

2Polizeibeamte haben sich dem Leiter zu erkennen zu geben; bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt es, wenn dies die polizeiliche Einsatzleitung tut.