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Art. 3 BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVersG
Gliederungs-Nr.: 2180-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayVersG – Versammlungsleitung

(1) 1Der Veranstalter leitet die Versammlung. 2Er kann die Leitung einer natürlichen Person übertragen.

(2) Veranstaltet eine Vereinigung die Versammlung, ist Leiter die Person, die den Vorsitz der Vereinigung führt, es sei denn, der Veranstalter hat die Leitung nach Abs. 1 Satz 2 auf eine andere natürliche Person übertragen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spontanversammlungen nach Art. 13 Abs. 4.