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Art. 21 BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVersG
Gliederungs-Nr.: 2180-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayVersG – Bußgeldvorschriften

(1) Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer

  1. 1.

    als Leiter entgegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Polizeibeamten keinen Zugang oder keinen angemessenen Platz einräumt,

  2. 2.

    entgegen Art. 7 Nr. 1 eine Uniform, ein Uniformteil oder ein gleichartiges Kleidungsstück trägt,

  3. 3.

    entgegen Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Pressevertreter ausschließt,

  4. 4.

    als Veranstalter Personen als Leiter der Versammlung einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 oder Art. 13 Abs. 5 abgelehnt wurden,

  5. 5.

    als Veranstalter Ordner einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 oder nach Art. 13 Abs. 6 Satz 2 abgelehnt wurden,

  6. 6.

    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, Art. 15 Abs. 1, 2 oder 4 oder einer gerichtlichen Beschränkung zuwiderhandelt,

  7. 7.

    als Veranstalter oder als Leiter eine Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 durchführt, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 4 vorliegen,

  8. 8.

    entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen einschlägigen Gegenstand mit sich führt, oder

  9. 9.

    entgegen Art. 18 Satz 1 an einer dort genannten Versammlung teilnimmt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfhundert Euro kann belegt werden, wer

  1. 1.

    als Leiter Ordner einsetzt, die anders gekennzeichnet sind, als es nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 zulässig ist,

  2. 2.

    entgegen Art. 5 Abs. 2 die Versammlung nicht unverzüglich verlässt,

  3. 3.

    entgegen Art. 5 Abs. 3 sich nicht unverzüglich entfernt,

  4. 4.

    trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, entgegen Art. 8 Abs. 1 eine Versammlung zu stören,

  5. 5.

    als Veranstalter entgegen Art. 10 Abs. 3 Satz 1 persönliche Daten nicht oder nicht richtig mitteilt oder

  6. 6.

    entgegen Art. 13 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht macht.