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Art. 18 BayVersG - Schutz des Landtags

Bibliographie

Titel
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Amtliche Abkürzung
BayVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2180-4-I

1Versammlungen unter freiem Himmel sind innerhalb des befriedeten Bezirks verboten. 2Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen nach Satz 1 aufzufordern.