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Art. 9 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BaySÜG – Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder

  1. 1.

    eine einfache Sicherheitsüberprüfung oder

  2. 2.

    eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder

  3. 3.

    eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. Art. 16 Abs. 4 bleibt unberührt.