Art. 36 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern
Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich
Art. 36 BaySÜG – Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien
Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden entsprechende Anwendung.