Art. 30 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern
Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich
Art. 30 BaySÜG – Zuständigkeit
(1) Zuständige Stelle im Sinn des Art. 29 ist die jeweilige oberste Staatsbehörde.
(2) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.