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Art. 3 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BaySÜG – Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. 1.

    Zugang zu Verschlusssachen deutscher öffentlicher Stellen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH hat oder sich verschaffen kann,

  2. 2.

    Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen ausländischer Stellen sowie über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder sich verschaffen kann, wenn sich die Bundesrepublik Deutschland oder der Freistaat Bayern verpflichtet haben, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,

  3. 3.

    in einer in Art. 2 Abs. 1 genannten Stelle tätig ist, die auf Grund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der zuständigen obersten Staatsbehörde, der kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ganz oder teilweise zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.

  4. 4.

    an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll.

(2) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. 1.

    deren Beeinträchtigung auf Grund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung in besonderem Maß die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung gefährden kann oder

  2. 2.

    deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr in besonderem Maß die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung gefährden kann oder

  3. 3.

    die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen lassen würde.

(3) Verteidigungsswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund ihrer fehlenden kurzfristigen Ersetzbarkeit gefährliche oder ernsthafte Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit, insbesondere Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die zivile Verteidigung verursacht.

(4) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Fall der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schutzgüter ausgeht.

(5) Die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen des Freistaates Bayern und die lebens- oder verteidigungswichtigen nicht-öffentlichen Einrichtungen, für die das Sicherheitsinteresse die Grenzen des Freistaates Bayern nicht überschreitet, werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass bei bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen die an den sicherheitsempfindlichen Stellen Beschäftigten erst dann einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind, wenn auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage eine Gefahr für Anschläge auf diese Einrichtungen besteht. Wann dies der Fall ist, stellt die Staatsregierung in einer Bekanntmachung fest; Art. 51 Abs. 3 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes gilt entsprechend. Die sicherheitsempfindlichen Stellen lebens- und verteidigungswichtiger Einrichtungen bestimmt die jeweilige oberste Staatsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.