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Art. 18 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Datenerhebung und Verfahren

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BaySÜG – Rechte der betroffenen oder mitbetroffenen Person

(1) Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt oder in diese Prüfung einbezogen werden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Personen im Sinn des Art. 5 Abs. 3. Die Gründe für das Unterbleiben sind aktenkundig zu machen.

(2) Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person tatsächliche Anhaltspunkte im Sinn des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vor, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch im Fall der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.