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Art. 1 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BaySÜG – Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) sowie den Schutz von Verschlusssachen.

(2) Zweck der Sicherheitsüberprüfung ist es,

  1. 1.

    im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, dass der Zugang von Personen verhindert wird, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz),

  2. 2.

    die Beschäftigung von Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern,

bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (vorbeugender personeller Sabotageschutz).