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Art. 61 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 61 BayStrWG – Straßenaufsichtsbehörden

(1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.

(2) Obere Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungen, soweit sie nicht Straßenaufsichtsbehörden sind.

(3) Straßenaufsichtsbehörden sind

  1. 1.

    für Staatsstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden die Regierungen,

    2.

    im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.