Art. 61 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern
Vierter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten
Art. 61 BayStrWG – Straßenaufsichtsbehörden
(1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.
(2) Obere Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungen, soweit sie nicht Straßenaufsichtsbehörden sind.
(3) Straßenaufsichtsbehörden sind
- 1.
für Staatsstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden die Regierungen,
2.
im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.