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Art. 58 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 58 BayStrWG – Straßenbaubehörden, Verordnungsermächtigung

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das Staatsministerium.

(2) Straßenbaubehörden sind, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist,

  1. 1.

    für Staatsstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, die in der Straßenbaulast der Gemeinden stehen:

    die Staatlichen Bauämter,

  2. 2.

    für Kreisstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, die in der Straßenbaulast der Gemeinden stehen:

    die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden,

  3. 3.

    für alle innerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege und für Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen und Kreisstraßen, die in der Straßenbaulast der Gemeinden stehen, und für Gehwege, Radwege und Parkplätze im Sinne des Art. 48:

    die Gemeinden,

  4. 4.

    für die im gemeindefreien Gebiet gelegenen Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege, die in der alleinigen Straßenbaulast des Freistaates Bayern oder einer kommunalen Gebietskörperschaft stehen:

    diese Körperschaften, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden,

  5. 5.

    für Eigentümerwege, die in der alleinigen Straßenbaulast des Freistaates Bayern, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder eines Zweckverbandes stehen:

    diese Körperschaften, im Übrigen die Gemeinden.

(3) Werden die Kreisstraßen nach Art. 59 von den Staatlichen Bauämtern verwaltet, so nehmen diese die den Straßenbaubehörden nach Art. 15, 18 und 19 obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr.

(4) Die Straßenbaubehörden können für die Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen in Gemeinden, die bei der nach Art. 42 Abs. 1 maßgeblichen Volkszählung mehr als 9.000, aber nicht mehr als 25.000 Einwohner hatten, ihre Befugnisse durch Vereinbarung ganz oder teilweise auf die Gemeinden übertragen. Die Vereinbarung ist nach den für Gemeindesatzungen geltenden Vorschriften bekannt zu machen.

(5) Ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 und 5 der Freistaat Bayern alleiniger Träger der Straßenbaulast, so ist Straßenbaubehörde die Behörde, welche das für die Straße in Anspruch genommene Grundstück verwaltet. Das Staatsministerium kann in solchen Fällen im Einvernehmen mit den beteiligten anderen Staatsministerien die Befugnisse der Straßenbaubehörde ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf eine andere staatliche Behörde übertragen.