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Art. 56 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → Abschnitt 2 – Sonstige öffentliche Straßen

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 56 BayStrWG – Gemeinsame Vorschriften für sonstige öffentliche Straßen

(1) Die Sondernutzung an sonstigen öffentlichen Straßen richtet sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.

(2) Die Art. 44 und 45 sind entsprechend anzuwenden, dasselbe gilt für Art. 22a, soweit eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist.