Art. 56 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → Abschnitt 2 – Sonstige öffentliche Straßen
Art. 56 BayStrWG – Gemeinsame Vorschriften für sonstige öffentliche Straßen
(1) Die Sondernutzung an sonstigen öffentlichen Straßen richtet sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.