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Art. 53 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → Abschnitt 2 – Sonstige öffentliche Straßen

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 53 BayStrWG – Einteilung der sonstigen öffentlichen Straßen

Sonstige öffentliche Straßen sind:

  1. 1.

    die öffentlichen Feld- und Waldwege;

    das sind Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;

  2. 2.

    die beschränkt-öffentlichen Wege;

    das sind Straßen, die einem beschränkt-öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. Hierzu zählen die Friedhof-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung), die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteile anderer Straßen sind (selbstständige Geh- und Radwege), sowie die Fußgängerbereiche;

  3. 3.

    die Eigentümerwege;

    das sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.