Art. 46 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → Abschnitt 1 – Gemeindestraßen
Art. 46 BayStrWG – Einteilung der Gemeindestraßen
Gemeindestraßen sind:
- 1.
Gemeindeverbindungsstraßen;
das sind Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln. - 2.
Ortsstraßen;
das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuchs dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.