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Art. 18b BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 3 – Gemeingebrauch und Sondernutzung

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 18b BayStrWG – Unerlaubte Sondernutzung

(1) Werden Autowracks, Zweiradwracks oder andere Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt oder wird sonst eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 18 oder Art. 18a benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Anordnungen erlassen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(2) Die Straßenbaubehörde kann von der Straße entfernte Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.

(3) Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so sind die Gegenstände auf Antrag der Straßenbaubehörde von der Kreisverwaltungsbehörde zu verwerten. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist auf die Möglichkeit der Verwertung hinzuweisen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Polizeirechts über die Verwertung sichergestellter Gegenstände entsprechend anzuwenden.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für die Bundesfernstraßen mit der Maßgabe, dass die Befugnis zur Zurückbehaltung nach Abs. 2 der für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde zusteht.

(5) Zu Maßnahmen nach den Abs. 1, 2 und 4 ist auch die Kreisverwaltungsbehörde befugt.

(6) Die Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.