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Art. 11 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 2 – Eigentum

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 11 BayStrWG – Eigentumsübergang

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geht das Eigentum an der Straße mit Ausnahme der Nebenanlagen mit den jeweiligen dinglichen Belastungen entschädigungslos auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit es bisher bereits Gebietskörperschaften zustand. Das gilt auch für die zugehörigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Eine nach Art. 18 Abs. 1 erteilte Erlaubnis zur Sondernutzung bleibt unberührt.

(2) Hat der bisherige Eigentümer die Straße berechtigterweise über den Gemeingebrauch hinaus benutzt (Sondernutzung), so ist der neue Eigentümer verpflichtet, etwaige Anlagen in dem bisherigen Umfange weiterhin zu dulden. Art. 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen von dem bisherigen Träger der Straßenbaulast eingegangen wurden, sind vom Übergang ausgeschlossen.

(4) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an den Straßenbestandteilen (Art. 2 Nr. 1 bis 3), den ausschließlich zur Straße gehörenden Nebenanlagen (Art. 2 Nr. 4) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum einer Gebietskörperschaft zustand. Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Straßengrundstücken mit den in Abs. 1 genannten Belastungen ohne Entschädigung übertragen wird, wenn es vorher nach Abs. 1 oder 4 übergegangen war. Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.