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Art. 25 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStG
Gliederungs-Nr.: 282-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayStG – Rechtsstandswahrung

(1) Stiftungen, die bisher rechtsfähig waren, behalten ihre Rechtsstellung bei.

(2) Ist die Rechtsstellung oder die Art einer Stiftung strittig, so entscheidet das nach Art. 3 Abs. 3 zuständige Staatsministerium, im Zweifel das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

(3) Stiftungen, die nach Art. 5 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 (GVBl S. 911) bisher durch kirchliche Organe verwaltet wurden, gelten weiterhin als kirchliche Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes.

(4) Ausschließlich oder überwiegend kirchlichen oder religiösen Zwecken der katholischen, der evangelisch-lutherischen oder der evangelisch-reformierten Kirche gewidmete Stiftungen, welche bis zum 1. Januar 1996 satzungsgemäß von einer Behörde des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands zu verwalten sind, gelten weiterhin nicht als kirchliche Stiftungen.