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Art. 22 BayStG
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern

Teil 5 – Kirchliche Stiftungen

Titel: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStG
Gliederungs-Nr.: 282-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayStG – Kirchliche Mitwirkungsrechte

(1) Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinn des § 82 Satz 1 BGB ist auch dann als gesichert anzusehen, wenn diese von der betreffenden Kirche gewährleistet wird.

(2) 1Kirchliche Stiftungen dürfen nur mit Zustimmung der betreffenden Kirche anerkannt, aufgehoben, zugelegt oder zusammengelegt werden. 2Die Genehmigung der Auflösung einer kirchlichen Stiftung nach § 87 Abs. 3 BGB bedarf der Zustimmung der betreffenden Kirche.

(3) 1Im Übrigen finden auf die kirchlichen Stiftungen die Vorschriften des Teils 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass zuständige Behörde im Sinn des § 80 Abs. 2, § 86b Abs. 1 Satz 2, § 87 Abs. 3 und § 87a Abs. 1 BGB die oberste Stiftungsbehörde nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und zuständige Behörde nach den §§ 84c und 85a BGB die zuständige kirchliche Behörde ist. 2Die Ergänzung der Satzung einer kirchlichen Stiftung bei ihrer Anerkennung bedarf der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde. 3Die Zulegung und Zusammenlegung von kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts kann auf Antrag der betreffenden Kirche auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 86 bis 86h BGB nicht erfüllt sind. 4In den Fällen des Art. 16 Abs. 3 Satz 1 obliegt die Feststellung der obersten Stiftungsbehörde nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.