Art. 13 BayStG - Geltendmachung von Ansprüchen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 282-1-1-WK
1Die Stiftungsbehörde ist befugt, im Namen der Stiftung Ansprüche gegen Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofern dies nicht binnen angemessener Frist durch das zuständige Organ der Stiftung selbst geschieht. 2Art. 12 Satz 3 gilt entsprechend.