Art. 26 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt V – Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten
Art. 26 BayStatG – Reidentifizierungsverbot
Die Zusammenführung
- 1.
von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder
- 2.
von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen mit anderen Angaben
zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.