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Art. 26 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStatG
Gliederungs-Nr.: 290-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BayStatG – Reidentifizierungsverbot

Die Zusammenführung

  1. 1.

    von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder

  2. 2.

    von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen mit anderen Angaben

zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.