Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 24 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Kommunale Statistiken und Statistiken anderer nichtstaatlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStatG
Gliederungs-Nr.: 290-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 24 BayStatG – Statistikstellen

(1) Statistikstellen führen die angeordneten Statistiken durch. In die Wahrnehmung nichtstatistischer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs dürfen Statistikstellen nicht eingeschaltet werden. Statistikstellen veröffentlichen die Ergebnisse der von ihnen erstellten Statistiken oder stellen sie in sonstiger Weise bereit, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.

(2) Statistikstellen sind durch Satzung einzurichten, die auch die wesentlichen organisatorischen Bestimmungen, vornehmlich zur Wahrung des Statistikgeheimnisses zu treffen hat. Art. 20 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Kommunale Statistikstellen können auch nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eingerichtet werden. Bei juristischen Personen, denen kein Satzungsrecht zukommt, werden Statistikstellen durch die zuständigen Organe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingerichtet.

(3) Geschäftsstatistiken führen die Statistikstellen durch, wenn sie damit beauftragt werden. Kommunale Statistikstellen können die Ergebnisse von Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalwahlen aufbereiten. Sie nehmen die Aufgaben einer Erhebungsstelle im Sinn des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 wahr.