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Art. 21 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Amtliche Statistiken → 2. Unterabschnitt – Statistikstellen, Erhebungsstellen

Titel: Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStatG
Gliederungs-Nr.: 290-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayStatG – Erhebungsstellen, Verordnungsermächtigung

(1) Das Landesamt ist bei Statistiken, die es als allgemeine Aufgabe durchführt, Erhebungsstelle.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass andere staatliche Stellen sowie Gemeinden, Erhebungsstellen einzurichten oder in sonstiger Weise an der Durchführung amtlicher Statistiken mitzuwirken haben, wenn das wegen der Art der Erhebung, der Zahl oder der räumlichen Verteilung der zu Befragenden oder zur Sicherung der Qualität der Erhebung zweckmäßig ist. Eine aufsichtliche Zuständigkeit des Landesamts wird durch eine solche Bestimmung nicht begründet. Landratsämter erfüllen die Aufgaben der Erhebungsstellen als Staatsaufgaben; für Gemeinden handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die sie auch nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit erfüllen können.

(3) Die Erhebungsstellen nach Absatz 2 Satz 1 führen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die statistischen Erhebungen durch. Art. 20 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die räumliche und organisatorische Nennung von anderen Verwaltungsstellen ab dem Eingang der Erhebungsunterlagen bis zu ihrer Ablieferung sicherzustellen ist. Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 können Abweichungen von den Anforderungen des Art. 20 Abs. 2 und 3 bestimmt werden, wenn das ein erweiterter Schutz von Einzelangaben erforderlich macht oder wenn eine andere staatliche Stelle oder eine Gemeinde an der Erhebung lediglich mitwirkt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, haben diese Erhebungsstellen

  1. 1.
    bei Bedarf Erhebungsbezirke festzulegen;
  2. 2.
    die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zu verpflichten und zu beaufsichtigen;
  3. 3.
    die zu Befragenden gemäß Art. 19 zu unterrichten, zur Auskunft heranzuziehen, die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;
  4. 4.
    Personen, die noch keine Auskünfte gegeben haben, zur Auskunftserteilung anzuhalten;
  5. 5.
    die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke sowie deren Vollständigkeit und die formale Richtigkeit der Angaben zu überprüfen;
  6. 6.
    unvollständige oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen.

(4) Stellen nach Absatz 2 Satz 1 sind nicht berechtigt, erhobenes Material für eigene Auswertungen zu nutzen.