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Art. 2 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStatG
Gliederungs-Nr.: 290-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BayStatG – Begriffe

(1) Amtliche Statistiken sind Landesstatistiken, Bundesstatistiken und europäische Statistiken. Landesstatistiken sind Statistiken, die von Organen des Freistaates Bayern angeordnet und von staatlichen Stellen durchgeführt werden.

(2) Kommunale Statistiken sind Statistiken, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben durchgeführt werden.

(3) Geschäftsstatistiken sind statistische Aufbereitungen von Daten, die bei öffentlichen Stellen im Vollzug ihrer Aufgaben, die nicht die Durchführung von Statistiken betreffen, erhoben werden oder auf sonstige Weise anfallen.

(4) Öffentliche Stellen sind alle Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

(5) Einzelangaben sind Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher oder juristischer Personen und deren Vereinigungen, die bei der Durchführung einer Statistik erhoben oder übermittelt werden.