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Art. 19 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Amtliche Statistiken → 1. Unterabschnitt – Landesstatistiken

Titel: Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStatG
Gliederungs-Nr.: 290-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BayStatG – Hinweispflichten

Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DSGVO sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch hinzuweisen auf

  1. 1.

    Art und Umfang der Erhebung;

  2. 2.

    die Geheimhaltung (Art. 17);

  3. 3.

    die Auskunftspflicht (Art. 12) oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung;

  4. 4.

    die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (Art. 15 Abs. 2 und 3);

  5. 5.

    die Rechte und die Pflichten (Art. 14 Abs. 2) der Erhebungsbeauftragten;6.

  6. 6.

    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (Art. 13);

  7. 7.

    die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien (Art. 16);

  8. 8.

    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern;

Dies gilt nicht, soweit es sich bei den Befragten um öffentliche Stellen oder um Einrichtungen handelt, die der Aufsicht von staatlichen Stellen unterliegen.