Art. 7 BaySchlG - Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 300-1-5-J, 300-1-1-J
Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn. Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.