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Art. 7 BaySchlG - Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Amtliche Abkürzung
BaySchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-5-J, 300-1-1-J

Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn. Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.