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Art. 17 BaySchlG
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung

Titel: Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchlG
Gliederungs-Nr.: 300-1-5-J, 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BaySchlG – Aufwendungen der Beteiligten

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Kosten werden, vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung, nicht erstattet.