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Art. 8 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Öffentliche Schulen → Abschnitt II – Staatliche Schulen

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BaySchFG – Träger des Schulaufwands

(1) Die zuständigen kommunalen Körperschaften tragen den Schulaufwand (Aufwandsträger). Zuständig sind bei

  1. 1.

    Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teilen davon die Schule errichtet ist,

  2. 2.

    Berufsschulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, die den Schulsprengel bilden,

  3. 3.

    den übrigen Schulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben.

Das Zusammenwirken mehrerer Aufwandsträger im Sinn von Satz 2 richtet sich nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält.

(2) Der gemeinsame Sprengel für einen Schulverbund lässt die Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unberührt. Bei Organisationsänderungen innerhalb eines Verbunds setzt die Regierung mit der jeweiligen Errichtungsverordnung Einzugsbereiche für die Schulen fest.

(3) Eine kommunale Körperschaft, die nicht oder nicht allein nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann sich im Einvernehmen mit den nach Absatz 1 verpflichteten Körperschaften und mit Zustimmung des Staatsministeriums, bei Förderzentren, Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Berufsschulen der zuständigen Regierung, bei Grundschulen und Mittelschulen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, verpflichten, den Schulaufwand an Stelle der verpflichteten Körperschaft zu tragen.

(4) Im Fall des Absatzes 3 kann der Aufwandsträger jährlich für die durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten von den aus ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 entlassenen kommunalen Körperschaften Ersatz nach Maßgabe der Zahl der anteiligen Schülerinnen und Schüler verlangen. Die kommunalen Körperschaften können eine abweichende Kostenverteilung vereinbaren.

(5) Vertragliche Verpflichtungen kommunaler Körperschaften, zum Schulaufwand privater Förderschulen oder privater Schulen für Kranke beizutragen, bleiben unberührt.