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Art. 57a BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Übergangsvorschriften

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 57a BaySchFG – Versorgungszuschüsse

(1) Für Schulträger, die nach Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussberechtigt waren, gelten die Übergangsregelungen der Abs. 2 bis 7; Ernennungen, Versorgungszusagen und Beihilfeversicherungsabschlüsse werden bis zum 31. Dezember 2005 berücksichtigt.

(2) Auf Antrag des Schulträgers werden die Versorgungs- und Beihilfeversicherungsaufwendungen für Lehrkräfte im Ruhestand, die gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig waren, jährlich mit 75 v. H. bezuschusst.

(3) Auf Antrag des Schulträgers werden 30 v. H. der Versorgungsaufwendungen für eine Lehrkraft mit Anmeldung beim Versorgungsfonds der Evangelischen Landeskirche oder der Niedersächsischen Versorgungskasse, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig war, jährlich mit 75 v. H. bezuschusst.

(4) Auf Antrag wird einem Schulträger mit Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse zugesichert, dass die späteren Aufwendungen für die Ruhestandsbezüge einer aktiven Lehrkraft ab deren Eintritt in den Ruhestand mit 75 v.H. bezuschusst werden, wenn die Lehrkraft in ein katholisches Kirchenbeamtenverhältnis berufen wurde oder eine Versorgungszusage hat, die eine Versorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes gewährleistet und gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig war.

(5) Wurde für eine Lehrkraft, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 1. Januar 2006 geltenden Fassung zuschussfähig war, eine Versicherung über Beihilfeleistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen abgeschlossen, so werden die dafür fälligen Aufwendungen nach Eintritt der Lehrkraft in den Ruhestand mit 75 v.H. bezuschusst.

(6) Auf Antrag des Schulträgers werden die Aufwendungen für die Gewährung einer Zuschlagsrente an eine Lehrkraft, deren Versorgungszusage gemäß Art. 40 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung zuschussfähig war, mit 100 v. H. bezuschusst. Die Zuschlagsrente beinhaltet den Unterschiedsbetrag der Leistungen der Zusatzversorgungskassen für einzelne Lehrkräfte vor und nach der Umstellung des Systems der Zusatzversorgungskassen, basierend auf dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge- TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung. Zuschussfähig sind auch die Aufwendungen der Schulträger zur Anpassung individueller Zuschlagsrenten auf Grund von gerichtlichen Urteilen. Aufwendungen basierend auf Vergleichen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch das Staatsministerium zuschussfähig. Die Aufwendungen werden nicht nach den Abs. 2 bis 5 bezuschusst.

(7) Die Zuschussleistungen nach den Abs. 2, 4 bis 6 werden auch nach Schließung einer Schule gewährt, sofern der ehemalige Schulträger zur Zahlung von Versorgungsleistungen weiterhin verpflichtet ist und keine Erstattungs- oder sonstige Ansprüche gegen Dritte bestehen.