Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Fünfter Teil – Übergangsvorschriften
Art. 57 BaySchFG – Schulen besonderer Art
(1) Die Grundsätze dieses Gesetzes gelten auch für Schulen besonderer Art (Art. 122 Abs. 1 BayEUG). Bei Schulen besonderer Art im Sinn des Art. 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG gehört auch die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg zum Schulaufwand. Zuständig für den Schulaufwand sind die kommunalen Körperschaften, die bisher den Schulaufwand getragen haben. Für den Lehrpersonalzuschuss gelten Art. 17 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich für die integrierten Klassen die Aufteilung der Schülerinnen und Schüler auf die beteiligten Schularten jeweils nach dem Verhältnis der Gesamtschülerzahlen in Bayern in den betreffenden Jahrgangsstufen nach den Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr richtet; Zahlenreste werden aufgerundet. Für die danach ermittelten Mittelschülerzahlen werden die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden der Mittelschule unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabelle ermittelt:
Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 | je Schüler ... LWStd | für die ersten ... Schüler | LWStd |
0 bis 100 | 1,30 | - | - |
101 bis 200 | 1,25 | 100 | 130 |
201 bis 300 | 1,25 | 200 | 255 |
301 bis 400 | 1,20 | 300 | 380 |
401 bis 500 | 1,20 | 400 | 500 |
501 bis 600 | 1,20 | 500 | 620 |
601 bis 700 | 1,20 | 600 | 740 |
701 bis 800 | 1,20 | 700 | 860 |
801 bis 900 | 1,15 | 800 | 980 |
901 bis 1.000 | 1,15 | 900 | 1.095 |
ab 1.001 | 1,15 | 1.000 | 1.210 |
Der Lehrpersonalzuschuss beträgt bei Mittelschulen 80 v. H. des Lehrpersonalaufwands; dabei gelten als Kosten einer Lehrpersonalstunde die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 geteilt durch die Zahl 27. Der danach insgesamt ermittelte Lehrpersonalzuschuss pro Schule besonderer Art wird in Höhe von 95 v. H. gewährt. Für die Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über staatliche Leistungen für die jeweiligen privaten Schulen der einzelnen Schularten entsprechend.
(2) Art. 44 gilt entsprechend.