Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 57 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Übergangsvorschriften

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 57 BaySchFG – Schulen besonderer Art

(1) Die Grundsätze dieses Gesetzes gelten auch für Schulen besonderer Art (Art. 122 Abs. 1 BayEUG). Bei Schulen besonderer Art im Sinn des Art. 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG gehört auch die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg zum Schulaufwand. Zuständig für den Schulaufwand sind die kommunalen Körperschaften, die bisher den Schulaufwand getragen haben. Für den Lehrpersonalzuschuss gelten Art. 17 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich für die integrierten Klassen die Aufteilung der Schülerinnen und Schüler auf die beteiligten Schularten jeweils nach dem Verhältnis der Gesamtschülerzahlen in Bayern in den betreffenden Jahrgangsstufen nach den Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr richtet; Zahlenreste werden aufgerundet. Für die danach ermittelten Mittelschülerzahlen werden die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden der Mittelschule unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabelle ermittelt:

Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 9je Schüler ... LWStdfür die ersten ... SchülerLWStd
0 bis 100 1,30 --
101 bis 200 1,25 100 130
201 bis 300 1,25 200 255
301 bis 400 1,20 300 380
401 bis 500 1,20 400 500
501 bis 600 1,20 500 620
601 bis 700 1,20 600 740
701 bis 800 1,20 700 860
801 bis 900 1,15 800 980
901 bis 1.000 1,15 900 1.095
ab 1.001 1,15 1.000 1.210

Der Lehrpersonalzuschuss beträgt bei Mittelschulen 80 v. H. des Lehrpersonalaufwands; dabei gelten als Kosten einer Lehrpersonalstunde die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 geteilt durch die Zahl 27. Der danach insgesamt ermittelte Lehrpersonalzuschuss pro Schule besonderer Art wird in Höhe von 95 v. H. gewährt. Für die Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über staatliche Leistungen für die jeweiligen privaten Schulen der einzelnen Schularten entsprechend.

(2) Art. 44 gilt entsprechend.