Gesetze

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Art. 54 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Übergangsvorschriften

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 54 BaySchFG – Digitale Infrastruktur

Der Pauschalbetrag nach Art. 5 Abs. 3 wird für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 jährlich überprüft und erforderlichenfalls angepasst.