Art. 51 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Übergangsvorschriften
Art. 51 BaySchFG – Vorkurse an Spätberufenengymnasien
An Spätberufenengymnasien, die am 1. Januar 1987 als solche in kirchlicher Trägerschaft standen, werden Vorkurse auch weiterhin in die Förderung nach Art. 38 bis 40 und 46 einbezogen.