Gesetze

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Art. 49 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Aufwand für Einrichtungen der Schulaufsicht

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 49 BaySchFG – Ministerialbeauftragte

Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten für die Bereitstellung des Raum- und Sachbedarfs der Ministerialbeauftragten im Sinn des Art. 116 Abs. 4 BayEUG jährlich pauschale Leistungen nach Maßgabe des Staatshaushalts.