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Art. 41 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Private Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs → b) – Staatlich anerkannte berufliche Schulen

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 41 BaySchFG – Zuschüsse

(1) Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich anerkannter Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien erhält der Schulträger einen Betriebszuschuss in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 mit der Maßgabe, dass der Versorgungszuschlag 25 v.H. beträgt. Die Möglichkeit des Widerrufs der Genehmigung der privaten Ersatzschule bleibt davon unberührt. Der Betriebszuschuss beträgt bei

  1. 1.

    Berufsfachschulen - einschließlich ab 1. August 1999 errichtete Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form - 79 v.H.,

  2. 2.

    Wirtschaftsschulen in zweistufiger Form sowie Wirtschaftsschulen in dreistufiger und vierstufiger Form, die vor dem 1. August 1999 errichtet wurden, 100 v.H.,

  3. 3.

    Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien 100 v.H. des Lehrpersonalaufwands.

Defizite und Überschüsse zwischen den oben aufgezählten Schulen sind bei ein und demselben privaten Schulträger zu verrechnen.

(2) Für eine staatlich anerkannte Berufsfachschule wird ein Zuschuss nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Schule mindestens zu einem mittleren Schulabschluss oder zum Abschluss einer bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung führt.

(3) Für eine staatlich anerkannte Fachschule wird ein Zuschuss nach Absatz 1 nur gewährt, wenn der Ausbildungsgang im Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr beträgt und auf eine bundesrechtlich geregelte Prüfung vorbereitet oder mit einer landesrechtlich geregelten Prüfung abschließt.

(4) Für eine staatlich anerkannte Heimberufsschule wird im Umfang des erforderlichen Berufsschulunterrichts ein Zuschuss nach Absatz 1 in Höhe von 100 v.H. gewährt.

(5) Für eine staatlich anerkannte Werkberufsschule kann ein Zuschuss nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden, wenn die Schule

  1. 1.

    kein Schulgeld erhebt,

  2. 2.

    Berufsschulpflichtige und Berufsschulberechtigte des gleichen Ausbildungsberufs aufnimmt, die nicht im Betrieb des Schulträgers ausgebildet werden, und

  3. 3.

    in Einrichtung und Aufbau vergleichbaren öffentlichen Berufsschulen entspricht.