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Art. 32 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Ersatzschulen → Abschnitt II – Private Grundschulen und Mittelschulen

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 32 BaySchFG – Leistungen für den Schulaufwand, Verordnungsermächtigung

(1) Für den notwendigen Schulaufwand im Rahmen der schulaufsichtlichen Genehmigung erhält der Schulträger einen Zuschussbetrag je Schülerin oder Schüler und Schuljahr in Höhe von 1 964 €; bei Schulen von 14 bis zu 99 Schülerinnen und Schülern wird ein Zuschlag nach folgender Berechnung gewährt: (100 - Schülerzahl der Schule) x 200 €. Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhalten keinen Zuschuss. Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende Schuljahr. Der in Satz 1 Halbsatz 1 genannte Zuschussbetrag wird entsprechend der Änderung des Verbraucherpreisindex für Bayern im abgelaufenen Kalenderjahr jeweils zum Schuljahresbeginn durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums angepasst. Dem Schulträger kann nach Maßgabe des Staatshaushalts ausnahmsweise ein Zuschuss für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers gewährt werden, wenn auf Grund einer durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G", "aG", "H" oder "Bl" nachgewiesenen Schwerbehinderung die Beförderung mit einem speziellen Kraftfahrzeug auf dem Schulweg zwingend erforderlich ist und die damit verbundenen Kosten für den Staat niedriger als bei einer notwendigen Schülerbeförderung zu einer anderen geeigneten Schule sind. Für notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen erhält der Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 60 v.H. der förderfähigen Kosten, sofern diese mehr als 25.000 € betragen. Es können die Kosten als förderfähig anerkannt werden, die bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich als förderfähiger Aufwand gelten. Der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten richtet sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die nach Satz 6 geförderte Baumaßnahme nicht mehr den Zwecken einer privaten Grundschule oder Mittelschule dient. Der Wertausgleich errechnet sich aus dem geleisteten Zuschussbetrag abzüglich einer Absetzung für Abnutzung von 4 v.H. von dem geleisteten Zuschussbetrag pro Jahr ab dem auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahme folgenden Jahr. Wenn die geförderte Baumaßnahme einem anderen förderfähigen Zweck zugeführt wird, kann von der Geltendmachung des Anspruchs auf Wertausgleich in der Höhe abgesehen werden, in der für den neuen Zweck staatliche Zuschüsse gegeben werden könnten. Die staatliche Forderung auf Wertausgleich kann auch ohne Verzinsung gestundet werden, solange und soweit das Gebäude einer anderen, im staatlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweckbestimmung dient, die mit dem Schulbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht. Soweit auf der Grundlage eines bestehenden Förderbescheids auch Aufwendungen für den Grunderwerb gefördert wurden oder als förderfähig festgesetzt wurden, bemisst sich der staatliche Anspruch auf Wertausgleich nach Art. 34 Sätze 4 bis 7.

(2) Leistungen nach Abs. 1 werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. Wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Mittelschulstufe oder eine bereits bestehende Mittelschule um eine Grundschulstufe erweitert wird, gilt für Zuschussbeträge zum Schulaufwand für die zusätzliche Schulstufe Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt für genehmigte Außenstellen entsprechend

(3) Bei staatlich anerkannten Grundschulen und Mittelschulen erhöht sich der Zuschusssatz für notwendige Baumaßnahmen nach Abs. 1 Satz 6 auf 70 v.H.