Art. 30 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Ersatzschulen → Abschnitt I – Allgemeines
Art. 30 BaySchFG – Digitale Infrastruktur
Für den Aufwand bei der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur gewährt der Staat dem Schulträger einen Zuschuss in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3. Dem Träger einer privaten Förderschule oder einer privaten Schule für Kranke wird der Zuschuss in doppelter Höhe gewährt.